Gesetzlicher Artenschutz -
Die Drei-Klassen-Gesellschaft im Naturschutz

Das  Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die Bundesartenschutzverordnung (BartSchV) unterteilen die wildlebenden Arten in „Streng geschützte“ und „Besonders geschützte Arten“ und alle anderen Arten …. Ja, „besonders geschützt“ ist schlechter als „streng geschützt“.

Für alle wildlebenden Arten gilt:

  • Alle wilden Arten dürfen nicht ohne vernüftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden oder aus der Natur entnommen oder gehandelt werden
  • Die Fortpflanzungs- und Ruhestätten aller Tiere dürfen nicht ohne vernüftigen Grund zerstört oder entfernt werden.
 

Für alle geschützten Arten („besonders“ und „streng“) gilt:

  • Alle geschützten Arten dürfen generell nicht gefangen, verletzt oder getötet werden oder aus der Natur entnommen oder gehandelt werden
  • Die Fortpflanzungs- und Ruhestätten aller geschützter Arten dürfen generell nicht zerstört oder entfernt werden.

Es sei denn, es wurde von den zuständigen Behörden eine Ausnahmegenehmigung erteilt 

Für die „Streng geschützten Arten“ gilt zusätzlich:

  • Die Tiere dürfen nicht so gestört werden, dass sie schlechter wandern, überwintern, ruhen, oder sich fortpflanzen können.

Auch hier gilt: Es kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, die aber schwieriger zu erhalten ist.

Neben der nationalen Gesetzgebung gibt es auch eine europäische Artenschutzrichtlinie, die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie). Diese hat aber keine direkten Auswirkungen auf die Bürger. Ihre Vorgaben wurden daher weitgehend im BNatschG und in Der BArtschV ungesetzt.

Quellen:

BNatSchG:         https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/

BArtSchV:           https://www.gesetze-im-internet.de/bartschv_2005/    

FFH-Richtlinie:   https://www.bfn.de/abkommen-richtlinie/fauna-flora-habitat-richtlinie-ffh-richtlinie-richtlinie-9243ewg-des-rates-vom

 

Rote Listen der gefährdeten Tier- und Pflanzenarten

Die Rote Listen der gefährdeten Arten sind  Instrumente zur Bewertung und Dokumentation des Gefährdungsstatus von Tier- und Pflanzenarten und es gibt sie für verschiedene Gebiete. Auf internationaler Ebene werden sie von der Internationalen Union für Naturschutz (IUCN https://www.iucnredlist.org/) geführt und regelmäßig von  Experten erstellt und aktualisiert. Es gibt aber auch vergleichbare Listen für Deutschland und die einzelnen Bundesländer. Die Liste verwendet Kategorien wie “vom Aussterben bedroht”, “stark gefährdet”, “gefährdet”, “gering gefährdet/ Vorwarnliste” und “nicht gefährdet”, um den Grad der Bedrohung für jede Art darzustellen.

Die Rote Liste dient als Frühwarnsystem für den Artenschutz, indem sie auf Arten hinweist, die von Lebensraumverlust, Verschmutzung, Klimawandel und illegaler Wilderei betroffen sind. Sie informiert Regierungen, Naturschutzorganisationen und die Öffentlichkeit über die Dringlichkeit von Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um den Rückgang und das Aussterben von Arten zu verhindern. Diese Liste ist ein wichtiges Instrument für den Erhalt der Biodiversität und den Schutz der natürlichen Umwelt.

Die Roten Listen Deutschlands werden vom Bundesamt für Naturschutz verwaltet:  

https://www.floraweb.de/artenschutz/rotelisten.html

Die Roten Listen NRWs werden vom Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW geführt:

https://www.lanuv.nrw.de/natur/artenschutz/rote-liste

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